Sie müssen nach § 38 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) dann einen Datenschutzbeauftragten (DSB) benennen, wenn
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- in Ihrem Unternehmen 10 oder mehr Mitarbeiter ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder
- in Ihrem Unternehmen oder einem Ihrer Auftragsverarbeiter Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 DSGVO unterliegen oder
- in Ihrem Unternehmen personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet werden.
Sie können einen internen Mitarbeiter zum DSB benennen, den Ihr Unternehmen für seine Aufgabe ausbilden und regelmäßig fortbilden muss, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen. Der interne Mitarbeiter ist in der Rolle als DSB unkündbar.
Sie können sich jedoch auch für mich als externe Datenschutzbeauftragte (eDSB) entscheiden und von meinem Know-how, meinen Erfahrungen und meinem Netzwerk profitieren. Mit mir schließen Sie einen Vertrag auf Zeit ab.
Als eDSB unterstütze ich Ihr Unternehmen gemäß Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG bei der Errichtung und Aufrechterhaltung einer Ihrem Unternehmenszweck angemessenen Datenschutzorganisation nach den Bestimmungen des Art. 39 DSGVO.
Warum ich?
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- Ich bin zertifizierte Datenschutzbeauftragte und –Auditorin, halte meine Datenschutzwissen stets auf dem neuesten Stand, kenne also die aktuellen gesetzlichen Regelungen und kann sie anwenden.
- Ich beantworte auch schwierige Fragen zum Datenschutz und verfüge über ein umfangreiches Netzwerk.
- Meine mehr als 30jährigen Erfahrungen als IT-nahe Beraterin und Projektmanagerin fließen in meine Arbeit ein.
- Ich bin nicht betriebsblind, sondern objektiv und neutral und kann u.a. aufgrund meines psychologischen Wissens auch bei festgefahrenen Positionen vermitteln.
- Ich kann zwischen „Pflicht“ und „Kür“ unterscheiden.